Nach deutschem Wohnungseigentumsrecht (§ 16 WEG) sind alle Wohnungseigentümer verpflichtet, sich anteilig an den Kosten des Gemeinschaftseigentums zu beteiligen – unabhängig davon, ob sie einzelne Einrichtungen wie etwa den Aufzug selbst nutzen oder nicht. Dies gilt auch für Erdgeschoss-Bewohner.
Als Aufzugshersteller weisen wir darauf hin, dass Aufzüge Teil der gemeinschaftlichen technischen Infrastruktur sind und regelmäßige Wartung sowie Instandhaltung nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch sicherheitsrelevant sind.
Erdgeschossbewohner und die Kosten für Aufzug und Gemeinschaftseigentum – nach deutschem Recht
In Deutschland sind gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) alle Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, sich anteilig an den Kosten für die Instandhaltung und Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zu beteiligen – unabhängig davon, ob sie bestimmte Einrichtungen tatsächlich nutzen oder nicht.
Das betrifft auch den Personenaufzug, selbst wenn Bewohner des Erdgeschosses diesen in der Regel nicht benutzen. Der Aufzug gilt als Bestandteil des Gemeinschaftseigentums und die damit verbundenen Betriebs-, Wartungs- und Instandhaltungskosten werden gemäß dem festgelegten Verteilungsschlüssel – in der Regel nach dem Miteigentumsanteil – auf alle Eigentümer umgelegt.
Zu den gemeinschaftlichen Kosten gehören unter anderen:
- Instandhaltung und Modernisierung des Gebäudes,
- Pflege und Wartung der technischen Infrastruktur (z. B. Aufzüge, Versorgungsleitungen),
- Strom- und Wasserkosten für gemeinschaftlich genutzte Bereiche,
- Reinigung und Pflege der Gemeinschaftsflächen,
- Versicherungen und öffentliche Abgaben,
- Verwaltungskosten und das Honorar des Verwalters (Hausverwalter).
Die Eigentümer leisten monatliche Vorauszahlungen auf das sogenannte Hausgeld. Am Ende eines Kalenderjahres legt der Verwalter eine Jahresabrechnung vor, die detailliert aufzeigt, wie viel gezahlt wurde und ob die tatsächlichen Kosten gedeckt wurden.
Zusammenfassend gilt: Nach deutschem Recht sind auch Erdgeschossbewohner verpflichtet, sich an den Kosten für den Aufzug zu beteiligen, da dieser zum Gemeinschaftseigentum gehört. Die Zahlungspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.
