Die Antwort auf diese Frage lautet ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wer einen Aufzug betreibt, muss gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dafür sorgen, dass dieser sicher zu benutzen ist.
Neben regelmäßiger Wartung und Inspektion gehört dazu auch eine Gefährdungsbeurteilung (GBU).
Diese ist für bestimmte Betreibergruppen gesetzlich verpflichtend.
Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge Pflicht?
- Arbeitgeberpflicht: Eine Gefährdungsbeurteilung ist verpflichtend, wenn der Aufzug von eigenen Beschäftigten genutzt wird. Das betrifft Unternehmen, Behörden oder Organisationen mit Angestellten.
- Private Betreiber: Wenn ein Aufzug ausschließlich von Dritten genutzt wird (z. B. in Wohnhäusern ohne Angestellte), ist eine GBU nach BetrSichV nicht explizit vorgeschrieben. Dennoch empfiehlt es sich auch hier aus Haftungsgründen, mögliche Risiken zu analysieren.
Was beinhaltet die Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge?
Für Arbeitgeber muss die GBU folgende Punkte abdecken:
- Vergleich der vorhandenen Aufzugstechnik mit dem aktuellen Stand der Technik.
- Ermittlung von Abweichungen und Risiken.
- Ableitung und Umsetzung erforderlicher Schutzmaßnahmen.
- Berücksichtigung von Umweltaspekten und besonderen Nutzungsbedingungen (z. B. Art des Gebäudes, Nutzergruppen).
- Beachtung von Empfehlungen der Berufsgenossenschaften bezüglich Arbeitssicherheit.
Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
Der Betreiber legt selbst fest, in welchen Intervallen die GBU überprüft und aktualisiert wird. Anlässe zur Überarbeitung können z. B. sein:
- Änderungen in der Nutzung des Aufzugs.
- Technische Nachrüstungen oder Umbauten.
- Neue gesetzliche Vorgaben.
Besondere Vorgaben laut BetrSichV
Mit der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung vom 1. Juni 2015 gelten verschärfte Anforderungen:
- Aufzüge gelten weitgehend als Arbeitsmittel und unterliegen strengen Prüfungen und Nachrüstpflichten.
- Moderne Zwei-Wege-Kommunikationssysteme (Notrufsysteme) sind für alle überwachungsbedürftigen Aufzüge bis spätestens 31. Dezember 2020 verpflichtend.
- Auch ohne ausdrückliche GBU-Pflicht muss jeder Betreiber den Aufzug nach dem Stand der Technik betreiben. Gegebenenfalls sind Nachrüstungen oder sogar ein Austausch erforderlich.
Haftungsrisiken und Betreiberpflichten
Unabhängig von der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung trägt der Betreiber die Verantwortung für einen sicheren Betrieb der Aufzugsanlage. Werden Sicherheitsmängel nicht behoben, haftet der Betreiber bei Unfällen oder Schäden.
Zusammenfassung – Wichtigste Punkte:
- Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge ist für Arbeitgeber mit eigenen Beschäftigten gesetzlich vorgeschrieben.
- Für private Betreiber ohne Beschäftigte besteht keine GBU-Pflicht, jedoch eine generelle Betreiberverantwortung.
- Zwei-Wege-Kommunikationssysteme sind für alle Aufzüge verpflichtend.
- Der Betreiber muss den Aufzug stets nach dem aktuellen Stand der Technik betreiben und instand halten.
- Eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Sicherheitsmaßnahmen wird empfohlen.
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